Anzeigepflicht

Anmeldung der Bienenhaltung nach § 1a der Bienenseuchenverordnung in der Neufassung vom 03. November 2004

Aus gegebenem Anlaß möchen wir darauf aufmerksam machen, dass dieser Anzeigepflicht jeder Bienenhalter von sich aus nachkommen muss. Das Veterinäramt des Landratsamtes Oberallgäu hat uns gebeten, die Mitglieder erneut darauf hinzuweisen. Bei Untersuchungen von Bienenvölkern, z. B. bei Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut, müsse immer wieder festgestellt werden, dass nicht alle Bienenhalter der Anzeigepflicht nachgekommen seien.

Download: Formblatt zur Meldung der Bienenvölker (§1a Bienenseuchenverordnung, PDF) .

Wer diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes.

Wie dem „Imkerfreund” 2/2006 auf Seite 3 zu entnehmen war, sollte die Bienenseuchenverordnung dahingehend geändert werden, dass die Aufgabe oder Neueröffnung von Standorten unverzüglich hätte gemeldet werden müssen. Dies konnte abgewendet werden, weil dies bei den Wanderimkern und den Veterinärämtern zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand geführt hätte. Die Wanderungen müssen sowieso den zuständigen Behörden mit Gesundheitszeugnis gemeldet werden, sodass diese über die neuen Standorte informiert sind. Geblieben ist, dass in  Zukunft jedem gemeldeten Imkereibetrieb eine Registrierungsnummer zugeteilt wird.

Damit bei den Veterinärämtern die Datensätze nicht überhand nehmen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden können, sollten u. E. folgende Tatbestände trotzdem gemeldet werden:

  1. Aufgabe der Bienenzucht
  2. Tod des Bienenhalters
  3. ständige Verlegung von Überwinterungsstandorten
    oder
  4. ständige Veränderung der Anzahl der Überwinterungsstandorte

Bei Veränderungen im Besitzverhältnis ist eine Veränderungsanzeige des bisherigen Besitzers und eine Neuanmeldung des neuen Besitzers notwendig!

Wir bitten um Beachtung. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden!

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