Anwendungsnachweis

Letzte Änderung: 25. Feb 2018 @ 13:51

Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln (vormals Bestandsbuch)

Wer Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, bei Tieren einsetzt, die zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss einen Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln führen. Das betrifft derzeit im Bereich der Imkerei die zugelassenen Heilmittel

  • 85%ige Ameisensäure mit der Bezeichnung „AMO Varroxal 85% Ameisensäure-Lösung” (Einsatz bei Vorliegen eines Therapienotstandes, verschreibungspflichtig, Bezug nur über Apotheke)
  • PERIZIN® (Bezug nur über Apotheke, sollte nicht mehr eingesetzt werden)
  • BAYVAROL® (Bezug nur über Apotheke, sollte nicht mehr eingesetzt werden)
  • APIGUARD®
  • ApiLife VAR®
  • Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet.
  • OXUVAR® 3.5% ad. us. vet.
  • OXUVAR® 5.7% ad us. vet.

Diese Verordnung ist am 24.09.2001 in Kraft getreten.

Nach Wegfall der Apothekenpflicht für Ameisensäure 60%ig ad us. vet. und Milchsäure 15%ig ad us. vet. zum 25.12.2003 und für THYMOVAR® zum 1.1.2015 entfällt für diese Heilmittel auch die Nachweisflicht.

Leider wird der noch ausstehende und notwendige Beschluss zur Aufhebung der Apothekenpflicht von Oxalsäure und Apilife Var nicht mehr im Februar 2018 erfolgen. Nach neuesten Informationen steht die Entscheidung wohl erst im April/Mai an. Bis zur endgültigen Entscheidung ist für o.g. Arneimittel weiterhin ein Bestandsbuch zu führen!

Der Halter von Tieren (Imker) hat folgende Pflichten:

  1. Jede Anwendung der o. a. Arzneimittel ist im Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln einzutragen.
  2. Geschieht die Anwendung nicht durch den Halter, werden die vom Anwender mitgeteilten oder vorgelegten Informationen in den Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln übertragen.
  3. Die behandelten Tiere oder Tiergruppen müssen so dokumentiert sein, dass sie genau indentifiziert werden können. Standortveränderungen während der Behandlungszeit/Wartezeit sind zu vermerken.
  4. Der Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln kann auch als elektronisches Dokument geführt werden.
  5. Der Nachweis über die Anwendung von Arzneimitteln ist zusammen mit den Abgabebelegen fünf Jahre aufzubewahren.

Neu ab 2006:
Vom Verwaltungshelfer (i. d. R. der Vereinsvorsitzende) ist ein Abgabebeleg über die bezogenen apothekenpflichtigen Behandlungsmittel (siehe oben) in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Dem Tierhalter ist das für ihn bestimmte Original und ein Vordruck des Nachweises über die Anwendung von Arzneimitteln unverzüglich auszuhändigen. Der Original-Abgabebeleg ist Anlage des Nachweises über die Anwendung von Arzneimitteln.

Ein Vordruck des Nachweises über die Anwendung von Arzneimitteln findet man hier: Anwendungsnachweis.pdf

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